Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Arbeitssicherheit in Ihrem Betrieb zu gewährleisten. In § 5 Abs. 2 der BetrSichV wird darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen darf, wenn sie keine Mängel aufweisen, die die sichere Anwendung beeinträchtigen.

Nach einer eventuellen Reparatur und einer durchgeführten UVV-Prüfung sind Sie auf der sicheren Seite. Wir beraten Sie gerne.